ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Vertragsgegenstand Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma AV - Optics Boatey e.K. (nachfolgend AV-Optics genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist. Vertragsgegenstand sind die auf dem Mietlieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte. 2. Angebot und Vertragsabschluß Die Angebote von AV-Optics sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen werden erst dann rechtswirksam, wenn AV-Optics schriftlich bestätigt oder ausgeliefert hat. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen. 3. Mietzeit Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangenen Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort, sie endet mit dem Eintreffen der Geräte beim Vermieter. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. 4. Versand und Gefahrenübergang Der Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters. Der Gefahrenübergang tritt ein bei Abholung oder Anlieferung (Lieferschein) und erlischt bei Rückgabe oder Abholung 5. Geräteversicherung Die Geräte sind gegen Beschädigung, Diebstahl und Witterungseinflüssen vor Abholung zu versichern. AV-Optics ist berechtigt vor Auslieferung bzw. Abholung dies zu prüfen und die Geräte erst bei Versicherungsschutz auszugeben. Für die erfolglose Auslieferung ist AV-Optics berechtigt den Arbeitsaufwand in Rechnung zu stellen. 6. Gebrauch der Mietsache Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte. 7. Gewährleistung Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges unter Ausschluss weiterer Nahsprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfange mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang. Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nur, wenn diese auf einen bei Gefahrenübergang vorhandenen Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf Kosten der Instandsetzung bis zur Höhe des Mietpreisanspruchs des Vermieters, mit dem ein etwaiger danach gegebener Schadensersatzanspruch zu verrechnen ist. Weiter, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. 8. Haftung des Mieters Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedienungsgemäßen Gebrauch der Mietssache entstehen. Den Schaden des zufälligen Unterganges, sowie der zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Ins Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Widerbeschaffungswert zu ersetzen. Alle Schäden hat der Mieter zu tragen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat oder nicht. 9. Rücktritt des Mieters Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, kürzer als 14 Tage vor dem Vermietungszeitraum vom Mietvertrag zurück, so werden 25 % des vereinbarten Mietpreises fällig. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag innerhalb eines Zeitraumes von 7 Tagen vor Vermietungsbeginn, so werden 50% des Mietpreises in Rechnung gestellt. 10. Rechte Dritter Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die mieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter träft die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich machen. 11. Lieferung Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder einem seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter - unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters - vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. 12. Sicherheitsleistung Bei Langzeitvermietung bzw. bei einem Mietbetrag, der 20.000 DM übersteigt, ist der Vermieter berechtigt, eine Mietvorauszahlung in Höhe von 1/3 des vereinbarten Mietbetrages in Form eines Verrechnungsschecks ‚ der bei Übergabe der Mietgeräte vorliegen muss, zu verlangen. 13. Zahlungshinweise Der Mietpreis, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, ist sofort bei Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug der Zahlung von mehr als 14 Tagen, ist der Vermieter berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8,25 % über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen 14. Rückgabe der Mietsache Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. 15. Verspätete Rückgabe Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsmäßigem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche des Vermieters für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, des vollen Mietpreis zu entrichten. 16. Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Erfüllungsort ist der Standort des Vermieters. Als Gerichtsstand für beide Teile ist das nächstliegende Amts- bzw. Landgericht, in dessen Bezirk der Vermieter seinen Standort hat, vereinbart. Bei Vermietung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen.